BayVwV306092 · Bayern

2132.1-BBauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern

Amtliche Abkürzung:
BayVwV306092
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage:
Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern
(HHR) – Fassung März 2015
Anlage:
Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern
(HHR) – Fassung März 2015
Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 478), sind Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als 22 m und werden als Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) eingestuft. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörden bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen zu stellen. Bei Hochhäusern ist das aufgrund der schwierigeren Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder Nachteilen regelmäßig erforderlich. Besondere Anforderungen an Hochhäuser enthält die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR). Für einen einheitlichen Vollzug beachten die unteren Bauaufsichtsbehörden die Anforderungen an Hochhäuser nach der als Anlage angefügten Richtlinie.
Die Richtlinie ist auf die Errichtung von Neubauten abgestellt. Für bestehende Bauten sind die Einschränkungen gemäß Art. 54 Abs. 4 und 5 BayBO zu beachten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2015 tritt die Bekanntmachung vom 25. Mai 1983 (MABl S. 495) außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Anlage: Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR) – Fassung März 2015

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.