BayVwV287343 · Bayern

2236.1-KFestlegung der Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Amtliche Abkürzung:
BayVwV287343
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 EStG sind
das Bayerische Landesamt für Schule für ausländische Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich sowie für andere ausländische Berufsabschlüsse, soweit diese nicht unter b) fallen sowie für Berufsabschlüsse an bayerischen Ergänzungsschulen und bestandsgeschützten Ersatzschulen nach Art. 92 Abs. 7 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
die Regierung von Oberfranken für ausländische Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.