2132.1-BFliegende Bauten; Vollzug des Art. 72 der Bayerischen Bauordnung
- Amtliche Abkürzung:
- BayVwV267724
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.