BayVwV249779 · Bayern

Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Amtliche Abkürzung:
BayVwV249779
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Mit Urkunde vom 22. Februar 2011 wurden der Gemeinschaft der Communität Christusbruderschaft Selbitz auf ihren Antrag nach Art. 26a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973), die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Freistaats Bayern verliehen. Mit dem Zugang der Urkunde am 2. März 2011 wurde die Verleihung wirksam.
Sitz der Gemeinschaft ist Selbitz. Der Verleihung liegt die Satzung der Communität Christusbruderschaft Selbitz vom 8. Februar 2011 zugrunde. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.
Kufner
Ministerialdirigent

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.