Versicherungsfreiheit von Beamten, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Fachkraft für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt worden sind
- Amtliche Abkürzung:
- BayVwV154715
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.