BayVV_913_B_14322 · Bayern

913-BÄnderung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

Amtliche Abkürzung:
BayVV_913_B_14322
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1Die Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) geregelt. 2Gemäß den ZTV FRS sind grundsätzlich alle Bauteile auszutauschen, die eine bleibende (plastische) Verformung aufweisen. 3In der Praxis wird in der Regel die gesamte Konstruktion in einem Abschnitt (Feld) ausgetauscht, obwohl dies nicht explizit in den ZTV FRS vorgesehen ist.
1Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) hat daher, ergänzend zu den Regelungen der ZTV FRS, „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ erarbeitet. 2Die „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ ersetzen die Ziffern 13.2 (3), 13.3 (1) und (2), 13.4 (1) und (2), 13.5, 13.6 und 13.7 der ZTV FRS, Ausgabe 2013, Fassung 2017.
1Wir führen hiermit die Regelungen nach dem ARS Nr. 27/2023 „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ in Bayern in Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast diese Regelung ebenfalls anzuwenden.
1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der ZTV FRS durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörden zu unterrichten.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.
Die „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ werden bis zu einer Übernahme in eine fortgeschriebene ZTV FRS auf der Webseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bereitgestellt.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
Anlage 1:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1a:
Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton, Stand November 2023
Anlage 2:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1b:
Reparaturleitfaden BSWF
Anlage 3:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1c:
Reparaturleitfaden BSWO
Anlage 1:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1a:
Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton, Stand November 2023
Anlage 2:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1b:
Reparaturleitfaden BSWF
Anlage 3:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2023, Anlage 1c:
Reparaturleitfaden BSWO

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.