BayVV_787_L_15498 · Bayern

787-LRichtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ (Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)

Amtliche Abkürzung:
BayVV_787_L_15498
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.