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title: "JArbSchG — Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/bayvv-7157-2-a-343"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7157_2_A_343"
updated: "2026-05-15T12:01:44+00:00"
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# JArbSchG — Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 12.04.1976


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— Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7157_2_A_343
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
