RLBau · Bayern

631-BRichtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Regierungen
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
nachrichtlich
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Anlage:
Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau 2026)
Anlage:
Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau 2026)
Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 542) wird durch die nachfolgend bekannt gemachte Neufassung der RLBau 2026 ersetzt.
Die Neufassung der RLBau 2026 (Richtlinientext ohne Übergangsregelungen) wurde am 16. Dezember 2025 vom Ministerrat beschlossen und am 7. Mai 2026 durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligt (gesamter Richtlinientext).
Die Anlage RLBau 2026 wird im Bayerischen Behördennetz elektronisch veröffentlicht unter
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 542) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft.
Hinsichtlich der Übergangsregelungen wird auf den Abschnitt H der Anlage RLBau 2026 verwiesen.
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Dr. Thomas Gruber
Harald Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Dr. Thomas Gruber
Harald Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage: Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau 2026)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.