61.03.04.17.02.01-FBescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (Bescheinigungsrichtlinie § 10g EStG – EStGBeschR § 10g)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.