BayVV_364_J_309 · Bayern

Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen

Amtliche Abkürzung:
BayVV_364_J_309
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.