BayVV_35_F_10615 · Bayern

35-FEinführungszeitpunkte der elektronischen Aktenführung in der Finanzgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (Finanzgerichtliche eAkten-Bekanntmachung – eAktFGBek)

Amtliche Abkürzung:
BayVV_35_F_10615
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Auf Grund des § 1 Satz 2 der Finanzgerichtlichen eAkten-Verordnung (eAktFGV) vom 29. Juli 2019 (GVBl. S. 548, BayRS 35-2-F) macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
Beim Finanzgericht Nürnberg wird die elektronische Aktenführung zu folgenden Zeitpunkten eingeführt:
Beim 1. und 6. Senat des Finanzgerichts Nürnberg wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die ab dem 1. September 2019 anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden, eingeführt.
Beim 2., 3., 4., 5. und 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die ab dem 1. Januar 2020 anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden, eingeführt.
Beim Finanzgericht München wird die elektronische Aktenführung zu folgenden Zeitpunkten eingeführt:
Beim 5. und 13. Senat des Finanzgerichts München wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die ab dem 1. Januar 2020 anhängig werden, eingeführt.
Beim 3., 11., 12. und 14. Senat des Finanzgerichts München wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die ab dem 1. Juli 2021 anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden, eingeführt.
Beim 1., 2., 4., 6., 7., 8., 9., 10. und 15. Senat des Finanzgerichts München wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die ab dem 1. Januar 2022 anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden, eingeführt.
Bei allen seit dem 1. September 2019 neu gebildeten Senaten wird die elektronische Aktenführung für alle Verfahren, die dort anhängig sind oder anhängig werden, eingeführt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.