319-IVerwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
- Amtliche Abkürzung:
- BayVV_319_I_2108
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.