Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 454, § 454a Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO
- Amtliche Abkürzung:
- BayVV_3122_1_J_274
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.