BayVV_3121_0_J_14666 · Bayern

3121.0-JImmunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften

Amtliche Abkürzung:
BayVV_3121_0_J_14666
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.