BayVV_3003_3_J_198 · Bayern

3003.3-JAusscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen

Amtliche Abkürzung:
BayVV_3003_3_J_198
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Die unter Nr. 363 und Nr. 473 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (BayBSVJu V S. 10) aufgeführten Akten über Wertpapierbereinigungssachen sind einstweilen nicht auszuscheiden. Der Zeitpunkt ihrer Ausscheidung wird noch festgelegt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.