BayVV_2251_K_829 · Bayern

Richtlinien für die Genehmigung von Telemedienangeboten von ZDF und Deutschlandradio

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2251_K_829
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Aufgrund von § 11e Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rund-funkstaatsvertrag – RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5. Mai 2009 (GVBl S. 193), werden nachfolgend die Richtlinien von ZDF und Deutschlandradio für die Genehmigung von Telemedienangeboten (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
Anlage 1:
Richtlinie für die Genehmigung von Telemedienangeboten, Bekanntmachung vom 11. August 2009
Anlage 2:
Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
Anlage 1:
Richtlinie für die Genehmigung von Telemedienangeboten, Bekanntmachung vom 11. August 2009
Anlage 2:
Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
Anlage 1: Richtlinie für die Genehmigung von Telemedienangeboten, Bekanntmachung vom 11. August 2009
Anlage 2: Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.