2244-FRichtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen des Impulsprogramms Volksmusik (Volksmusikförderrichtlinie – VförR)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.