BayVV_2242_K_767 · Bayern

2242-WKVollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften im Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2242_K_767
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
An die Höheren und Unteren Denkmalschutzbehörden,
die Gemeinden,
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
Bei Bauvorhaben der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die einer Zustimmung (Art. 103 BayBO) bedürfen, ist die Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wie folgt durchzuführen:
Die Schlösserverwaltung stimmt die anstehenden Bauvorhaben mindestens zweimal jährlich jeweils vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens mit dem Landesamt für Denkmalpflege ab. Eine nochmalige Einschaltung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Einreichung des Zustimmungsantrages kann dann entfallen. Die Entscheidungsbefugnis der Regierungen als Zustimmungsbehörden wird hierdurch nicht berührt.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Schlösserverwaltung und dem Landesamt für Denkmalpflege entscheidet auf Antrag des Landesamtes für Denkmalpflege das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
Für Maßnahmen der Schlösserverwaltung, die nicht einer baurechtlichen Zustimmung, sondern der Erlaubnis nach Art. 6 DSchG bedürfen, wird hiermit generell die Erlaubnis nach Art. 6 DSchG erteilt. Die Schlösserverwaltung unterrichtet das Landesamt für Denkmalpflege mindestens zweimal jährlich über die beabsichtigten Maßnahmen.
1 [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
1 [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.