BSO · Bayern

2236.1-KVollzug der Berufsschulordnung (BSO), der Berufsfachschulordnung (BFSO), der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit), der Wirtschaftsschulordnung (WSO), der Fachschulordnung (FSO), der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO), der Fachakademieordnung (FakO) und der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR);hier: Zeugnismuster und Urkunden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultusvom 16. Januar 2024, Az. VI.8-BS9600.0/13/2(BayMBl. Nr. 257 )

Ausfertigungsdatum:
16.01.2024
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
1.

1Die nach der BSO, BFSO, BFSO Gesundheit, WSO, FSO, FOBOSO, FakO und ErgPOFHR in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann. 2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden. 3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare. 4Auf Folgendes wird hingewiesen: 1In die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattetstaatlichen Schulen,kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:Abschlusszeugnis,die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse bzw. Entlassungszeugnisse undBescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.Bei Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession wird die in diesem Unterricht erzielte Note, in der Klammer die Konfession des besuchten Unterrichts sowie die Bemerkungen „Vor- und Nachname konnte aus schulorganisatorischen Gründen nicht am Religionsunterricht der eigenen Konfession teilnehmen.“ eingetragen.Werden an der Berufsschule oder an Berufsfachschulen die geforderten Englischkenntnisse durch Nachweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 oder Satz 4 BSO bzw. § 46 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO bzw. § 50 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO Gesundheit beim Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule erbracht, wird dies bei der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses im Abschlusszeugnis (Anlage I.3.2 bzw. Anlage II.3.1, II.3.2, II.3.3 und II.3.4 bzw. Anlage IV.4.1) durch die nach der Eintragung des mittleren Schulabschlusses folgende Bemerkung „Die geforderten Englischkenntnisse wurden nachgewiesen durch die Note _______ im ________ (Angabe des Zeugnisses mit Datum).“ vermerkt.Ein nachträgliches Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (Anlage I.4.1 bzw. Anlage II.7 bzw. Anlage IV.6) wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Englischkenntnisse erst nach dem Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule nachgewiesen werden können. 1Das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird angegeben, sofern in der Fremdsprache mindestens die Note ausreichend erreicht wurde. 2Dies betrifft folgende Zeugnismuster:Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Ausbildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“ (Anlage I.4.4),Zeugnis der Fachhochschulreife an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement (Anlage II.4),die entsprechenden Zeugnismuster der Beruflichen Oberschule finden sich unter Nr. 1.11,Zeugnisse der ErgPOFHR: Anlagen IX.1, IX.2, IX.4, IX.5, IX.7 und ggf. in der Anlage IX.10.

1.9

Zur Verbesserung der Transparenz von Ausbildungsabschlüssen haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine Qualifikationsbeschreibung für die Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache erstellt (Anlage I.4.2), die dem Abschlusszeugnis der Berufsschule beigefügt werden soll.

1.10

Sofern als Bemerkung aufgenommen wird, dass auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet wurde, so ist klarzustellen, dass sich dies nicht auf das Fachreferat oder die Seminararbeit bezieht.

1.11

1Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen VII.12, VII.16, VII.23, VII.25 und VII.29) und im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen VII.20 und VII.26) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden im Halbjahresergebnis 12/2 oder im Prüfungsergebnis und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird. 2Sind die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der vorhergehenden Jahrgangsstufe erreicht wurde. 3Werden keine weiteren Fremdsprachen mit Niveaustufe ausgewiesen, entfällt Nr. III. 4Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in der zweiten Fremdsprache im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen VII.21 und VII.27) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte im Halbjahresergebnis 13/2 und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird. 5Sind die Bedingungen des Satzes 3 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der 12. Jahrgangsstufe der Beruflichen Oberschule bescheinigt wurde; ein Rückgriff auf zuvor besuchte Schulen erfolgt nicht. 6§ 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO und § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO gelten entsprechend. 7Werden die Bedingungen des Satzes 3 für das Fach Latein erfüllt, so wird Latein im Zeugnis unter Nr. III. aufgeführt und es ist folgender Satz einzufügen: „Dieses Zeugnis schließt gesicherte Kenntnisse in Latein ein (Kleines Latinum).“. 8Die fortgeführten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch) setzen Kenntnisse auf dem Niveau B1 voraus und erweitern diese innerhalb der Jahrgangsstufen 12 und 13 auf die Niveaustufe B1+. 9Die Niveaustufe B1+ darf nur bestätigt werden, wenn die Jahrgangsstufen 12 und 13 in der jeweiligen fortgeführten Fremdsprache (Spanisch, Französisch) besucht wurden. 10Auf folgende Niveaustufen wird hingewiesen: Sprache Niveaustufe im Zeugnis der FHR Niveaustufe im Zeugnis der allg. HR bzw. der fachg. HR Spanisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse A2B1Spanisch (fortgeführt)B1B1+Spanisch IW (Anfänger)A2B1Spanisch IW (Fortgeschrittene)B1+B2Französisch (allg. HR) ohne VorkenntnisseA2B1Französisch (fortgeführt)B1B1+Französisch IW (Anfänger)A2B1Französisch IW (Fortgeschrittene)B1+B2Russisch, Italienisch A2B1EnglischB2B2+

1.12

Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen können verliehen werden: Anlage IX.1 :Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von mindestens zweijährigen Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR). Anlage IX.2 :Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung ohne das Fach Mathematik abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR). Anlage IX.3 :Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife nach §§ 13, 19 Abs. 8 oder § 20 Abs. 5 der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§§ 14, 25a ErgPOFHR). Anlage IX.4 :Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt und den in § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung genannten Lehrgang besucht haben (§ 19 ErgPOFHR). Anlage IX.5 :Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt, aber weder am entsprechenden Pflicht-, Zusatz- oder Wahlunterricht der Fachschule oder Fachakademie noch am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung teilgenommen haben (§ 20 ErgPOFHR). Anlage IX.6 und Anlage IX.7:Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 25 ErgPOFHR). Anlage IX.8 :Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife nach § 25 ErgPOFHR die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§ 25a ErgPOFHR). Anlage IX.9 :Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung in Mathematik abgelegt haben und die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung gleichzeitig ablegen oder bereits früher bestanden haben (§ 30 Abs. 4 ErgPOFHR). Anlage IX.10 :Das Zeugnis erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben und eine fachgebundene Fachhochschulreife nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung oder eine auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung genannten Verordnung besitzen (§ 30 Abs. 3 ErgPOFHR).

2.

1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 2024 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung über die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO); hier: Zeugnismuster vom 30. März 2022 (BayMBl. Nr. 231) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe; hier: Zeugnismuster vom 24. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 365) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Gesundheit; hier: Zeugnismuster vom 29. September 2022 (BayMBl. Nr. 575) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 5Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung (BFSO) und der Wirtschaftsschulordnung (WSO); hier: Zeugnismuster vom 9. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 392) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 6Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Fachschulordnung und der Fachakademieordnung; hier: Zeugnismuster, Urkunden vom 31. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 367) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 7Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare vom 16. Dezember 2004 (KWMBl. I 2005 S. 54), geändert durch Bekanntmachung vom 18. April 2011 (KWMBl. S. 89), bis zum Ablauf des 31. Juli 2031. 8Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 2. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 317) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 9Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife; hier: Zeugnismuster vom 1. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 364, ber. Nr. 405) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.Martin WunschMinisterialdirigent

I.

Berufsschule

Anlage I.1.1: Zwischenzeugnis Berufsgrundschuljahr Anlage I.1.2: Jahreszeugnis Berufsgrundschuljahr Anlage I.2.1: Zwischenzeugnis Berufsvorbereitungsjahr Anlage I.2.2: Jahreszeugnis Berufsvorbereitungsjahr Anlage I.2.3: Bescheinigung des Leistungsstandes Berufsintegrationsvorklasse Anlage I.2.4: Zwischenzeugnis Berufsintegrationsklasse Anlage I.2.5: Jahreszeugnis Berufsintegrationsklasse Anlage I.2.6: Bescheinigung Berufsvorbereitungsjahr und Berufsintegrationsklasse (Schultage) Anlage I.2.7: Bescheinigung Berufsvorbereitungsjahr und Berufsintegrationsklasse (mit Bemerkung) Anlage I.3.1: Jahreszeugnis Anlage I.3.2: Abschlusszeugnis Anlage I.3.3: Entlassungszeugnis Anlage I.3.4: Bescheinigung Anlage I.4.1: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss Anlage I.4.2: Qualifikation durch Berufsschule – mehrsprachig Anlage I.4.3: Jahreszeugnis „Berufsschule Plus – BS+“ Anlage I.4.4: Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Ausbildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“

II.

Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und technische Assistenten für Informatik

Anlage II.1.1: Zwischenzeugnis (12 Fächer) Anlage II.1.2: Zwischenzeugnis (18 Fächer) Anlage II.2.1: Jahreszeugnis (12 Fächer) Anlage II.2.2: Jahreszeugnis (18 Fächer) Anlage II.3.1: Abschlusszeugnis (12 Fächer) Anlage II.3.2: Abschlusszeugnis (18 Fächer) Anlage II.3.3: Abschlusszeugnis BFS für Sozialpflege Anlage II.3.4: Abschlusszeugnis BFS für Kinderpflege Anlage II.3.5: Abschlusszeugnis BFS für Ernährung und Versorgung 3. Schuljahr Anlage II.4: Abschlusszeugnis Fachhochschulreife Anlage II.5: Urkunde (BFS für Sozialpflege und BFS für Kinderpflege) Anlage II.6.1: Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs (12 Fächer) Anlage II.6.2: Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs (18 Fächer) Anlage II.7: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss

III.

Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe

Anlage III.1.1.1: Zwischenzeugnis für das erste Schuljahr Anlage III.1.1.2: Zwischenzeugnis für das erste Schuljahr (mit Zweiter 1. Fremdsprache) Anlage III.1.2: Zwischenzeugnis für das zweite Schuljahr Anlage III.1.3: Zwischenzeugnis für das dritte Schuljahr (Euro-Korrespondenten/innen) Anlage III.1.4: Zwischenzeugnis für den Aufbau-Ausbildungsgang Anlage III.2.1.1: Jahreszeugnis für das erste Schuljahr Anlage III.2.1.2: Jahreszeugnis für das erste Schuljahr (mit Zweiter 1. Fremdsprache) Anlage III.2.2: Jahreszeugnis für das zweite Schuljahr Anlage III.2.3: Jahreszeugnis für das dritte Schuljahr (Euro-Korrespondenten/innen) Anlage III.2.4: Jahreszeugnis für den Aufbau-Ausbildungsgang Anlage III.3.1: Abschlusszeugnis Anlage III.3.2: Abschlusszeugnis für andere Bewerber/innen Anlage III.3.3: Abschlusszeugnis für Euro-Korrespondenten/innen Anlage III.3.4: Abschlusszeugnis für Euro-Korrespondenten/innen (andere Bewerber/innen) Anlage III.3.5: Abschlusszeugnis des Aufbau-Ausbildungsgangs Anlage III.3.6: Abschlusszeugnis des Aufbau-Ausbildungsgangs (andere Bewerber/innen) Anlage III.4.1: Bescheinigung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten/innen Anlage III.4.2: Bescheinigung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung für Euro-Korrespondenten/innen Anlage III.4.3: Bescheinigung bei Nichtbestehen des Aufbau-Ausbildungsgangs

IV.

Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Anlage IV.1: Zwischenzeugnis Anlage IV.2: Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (BFS für Pflege) Anlage IV.3: Jahreszeugnis Anlage IV.4.1: Abschlusszeugnis Anlage IV.4.2: Abschlusszeugnis BFS für Pflegefachhelfer/innen Anlage IV.5: Urkunde BFS für Pflegefachhelfer/innen Anlage IV.6: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss gem. § 50 Satz 6 BFSO Gesundheit Anlage IV.7: Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

V.

Wirtschaftsschule

Anlage V.1: Zwischenzeugnis Anlage V.2: Information über das Notenbild Anlage V.3: Jahreszeugnis Anlage V.4: Austrittszeugnis Anlage V.5: Abgangszeugnis Anlage V.6: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (4-stufig) Anlage V.7: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (3-stufig) Anlage V.8: Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (2-stufig) Anlage V.9: Zeugnis über eine Ergänzungsprüfung

VI.

Fachschule

Anlage VI.1: Zwischenzeugnis Anlage VI.2: Jahreszeugnis (soweit vorgesehen) Anlage VI.3.1: Abschlusszeugnis (soweit nicht Anlagen VI.3.2 bis VI.3.4 einschlägig) Anlage VI.3.2: Abschlusszeugnis für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe Anlage VI.3.3: Abschlusszeugnis für die Fachschule für Heilerziehungspflege zur Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe Anlage VI.3.4: Abschlusszeugnis für die Fachschule für Familienpflege Anlage VI.4.1: Urkunde (soweit nicht Anlage VI.4.2 einschlägig) Anlage VI.4.2: Urkunde für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe bzw. für Familienpflege

VII.

Berufliche Oberschule

Anlage VII.1: Jahreszeugnis des Vorkurses der Berufsoberschule Anlage VII.2: Bescheinigung über den Besuch des Vorkurses der Beruflichen Oberschule Anlage VII.3: Bescheinigung über den Besuch der Vorklasse der Beruflichen Oberschule Anlage VII.4: Zwischenzeugnis der Vorklasse der Beruflichen Oberschule Anlage VII.5: Jahreszeugnis der Vorklasse der Beruflichen Oberschule Anlage VII.6: Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 11 der Fachoberschule Anlage VII.7: Zwischenzeugnis der Jgst. 11 der Fachoberschule Anlage VII.8: Jahreszeugnis der Jgst. 11 der Fachoberschule Anlage VII.9: Bescheinigung der Jgst. 12 der Fachoberschule Anlage VII.10: Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Fachoberschule Anlage VII.11: Jahreszeugnis der Jgst. 12 der Fachoberschule Anlage VII.12: Zeugnis der Fachhochschulreife (Fachoberschule) Anlage VII.13: Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 12 der Berufsoberschule Anlage VII.14: Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule Anlage VII.15: Jahreszeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule Anlage VII.16: Zeugnis der Fachhochschulreife (Berufsoberschule) Anlage VII.17: Bescheinigung über den Besuch der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule Anlage VII.18: Zwischenzeugnis der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule Anlage VII.19: Jahreszeugnis der Jgst. 13 der Beruflichen Oberschule Anlage VII.20: Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule Anlage VII.21: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule Anlage VII.22: Zwischenzeugnis der Jgst. 12 der Berufsoberschule in Teilzeitform Anlage VII.23: Zeugnis der Fachhochschulreife des DBFH-Bildungsganges Anlage VII.24: Bescheinigung der Abschlussprüfung der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber des Gymnasiums Anlage VII.25: Zeugnis der Fachhochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber Anlage VII.26: Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber Anlage VII.27: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule für andere Bewerber Anlage VII.28: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Beruflichen Oberschule gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO Anlage VII.29: Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO Anlage VII.30: Bescheinigung der Integrationsvorklasse

VIII.

Fachakademie

Anlage VIII.1: Zwischenzeugnis (soweit vorgesehen) Anlage VIII.2.1: Jahreszeugnis (soweit nicht Anlagen VIII.2.2 und VIII.2.3 einschlägig) Anlage VIII.2.2: Jahreszeugnis für die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Anlage VIII.2.3: Jahreszeugnis für das 2. Studienjahr für die Fachakademie für Sozialpädagogik und für die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement – 1. Prüfungsabschnitt Anlage VIII.3.1: Abschlusszeugnis für die zweijährige Fachakademie Anlage VIII.3.2: Abschlusszeugnis für die Fachakademie für Sozialpädagogik Anlage VIII.3.3: Abschlusszeugnis für die Fachakademie für Heilpädagogik Anlage VIII.3.4: Abschlusszeugnis für die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Anlage VIII.3.5: Abschlusszeugnis für die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Anlage VIII.3.6: Abschlusszeugnis über die Dolmetscherprüfung Anlage VIII.4.1: Urkunde (soweit nicht Anlage VIII.4.2 einschlägig) Anlage VIII.4.2: Urkunde für die Fachakademie für Sprachen und internationale KommunikationSozialpädagogisches Einführungsjahr Anlage VIII.5: Zwischenzeugnis des Sozialpädagogischen Einführungsjahres Anlage VIII.6: Jahreszeugnis des Sozialpädagogischen Einführungsjahres

IX.

Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Anlage IX.1: Zeugnis Anlage IX.2: Zeugnis Anlage IX.3: Bescheinigung Anlage IX.4: Zeugnis Anlage IX.5: Zeugnis Anlage IX.6: Zeugnis Anlage IX.7: Zeugnis Anlage IX.8: Bescheinigung Anlage IX.9: Zeugnis Anlage IX.10: Zeugnis

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.