Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Folgendes fest:
Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:
In allen Fächern
ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein wissenschaftlicher Taschenrechner; muss das Hilfsmittel auf digitalen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones installiert bzw. aufgerufen werden, so besteht für die Schulen keine Verpflichtung, eine Verwendung der entsprechenden App zu erlauben; die Entscheidung darüber liegt bei der einzelnen Schule; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;
ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch Deutsch;
in Deutsch in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die jeweils gültigen ländergemeinsamen Lektüren; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;
in Mathematik, Physik und Informatik in MMS-Klassen bzw. MMS-Kursen (Lerngruppen, in denen die Schülerinnen und Schüler standardmäßig – auch bei Leistungsnachweisen – mit einem modularen Mathematiksystem (MMS) arbeiten) ab Jahrgangsstufe 8 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 ein MMS; Nr. 1.1.1 Halbsätze 2 und 3 gilt entsprechend; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen;
in den modernen Fremdsprachen ab Jahrgangsstufe 11 jeweils ein- und zweisprachige Wörterbücher sowie ein Wörterbuch der deutschen Sprache (Bedeutungswörterbuch); elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;
in Latein bzw. Griechisch ab Jahrgangsstufe 10 (Griechisch erst mit Eintritt in die Lektürephase der Jahrgangsstufe 10) ein vom Staatsministerium genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;
in Geschichte ab Jahrgangsstufe 12 und in Geographie ab Jahrgangsstufe 5 ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas;
in Politik und Gesellschaft ab Jahrgangsstufe 10 eine Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (ohne Kommentar);
in Wirtschaft und Recht ab Jahrgangsstufe 12 jeweils eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (jeweils ohne Kommentar), im Leistungsfach zudem eine Textausgabe des Strafgesetzbuches sowie die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Wirtschaft und Recht am Gymnasium;
in Religionslehre die Bibel;
in Mathematik, Physik und Informatik ab Jahrgangsstufe 10 das vom Staatsministerium genehmigte Dokument mit mathematischen Formeln und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;
in Mathematik übergangsweise bis einschließlich Schuljahr 2026/2027 in Jahrgangsstufe 13 eine der vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen;
in Chemie ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen.
1Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:
in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;
bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 11, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
2In Mathematik kann die Lehrkraft ab Jahrgangsstufe 8 bei einzelnen schriftlichen Leistungsnachweisen zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 die Verwendung eines modularen Mathematiksystems (MMS) ganz oder teilweise zulassen. 3Die Lehrerkonferenz kann hierzu vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO). 4Weiterführende Ausführungsregelungen durch KMS bleiben vorbehalten.
5Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln bzw. die Zulassung eines MMS den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.
1Bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) entscheidet die Lehrkraft darüber, welche der in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 genannten Hilfsmittel verwendet werden dürfen. 2Nr. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
1Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen hat die Lehrkraft – soweit die Verwendung von Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen wurde – auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu achten. 2Dies bedeutet insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler wissen müssen, dass mit den besagten Hilfsmitteln gearbeitet wird.
1Die für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase der Oberstufe unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. 2Dies gilt nicht für den Prüfungsteil A der schriftlichen Abiturprüfung aus der Mathematik, bei dem die Verwendung von Hilfsmitteln – mit Ausnahme von Nr. 1.1.2 – ausgeschlossen ist. 3Stochastische Tabellen gemäß Nr. 1.11 dürfen nur bis einschließlich des Prüfungsjahrs 2027 verwendet werden.
4Bezüglich Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 gelten folgende Regelungen:
Ländergemeinsame Lektüren im Fach Deutsch gemäß Nr. 1.2 dürfen ausschließlich in der schriftlichen Abiturprüfung, nicht in der mündlichen als Hilfsmittel verwendet werden.
Ein modulares Mathematiksystem gemäß Nr. 1.3 darf nur in der MMS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen.
Im Fach Chemie darf in der Abiturprüfung eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen sowie ausschließlich das Periodensystem der Elemente verwendet werden, das in den für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen enthalten ist.
1Von den zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur genau ein eigenes Exemplar pro Schülerin bzw. pro Schüler zugelassen. 2Die Schule kann zusätzlich weitere Exemplare zugelassener Hilfsmittel zur Benutzung durch die Schülerinnen und Schüler während der jeweiligen Leistungserhebung bzw. Abiturprüfung zur Verfügung stellen.
Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor