BayVV_2234_2_K_15107 · Bayern

2234.2-KVollzug der Schulordnung für die Realschulen in Bayern;hier: Zeugnismuster für die Realschulen

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2234_2_K_15107
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Die nach der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K) zu erteilenden Jahres- und Zwischenzeugnisse sowie Abschlusszeugnisse einschließlich derjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.
2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
4Auf Folgendes wird hingewiesen:
1In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie weitere Vornamen einzutragen. 2Nach dem Geburtsort ist bei Bedarf der Landkreis einzutragen.
1Fächer, die nicht zur Stundentafel der Klasse gehören, können im Zeugnisvordruck entfallen. 2Andererseits sind Fächer, die zur Stundentafel der Klasse zählen, im amtlichen Vordruck aber nicht aufgeführt sind, in das Zeugnis aufzunehmen.
Im Zeugnis der Jahrgangsstufen 5 sowie 6 entfällt der Vermerk „Wahlpflichtfächergruppe“.
In allen Zeugnissen können die Bemerkungen beziehungsweise die für allgemeine Beurteilungen vorgesehenen Leerzeilen erweitert werden.
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
1Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 2025 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. April 2030 tritt diese Bekanntmachung außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
Anlage 1:
Zwischenzeugnis
Anlage 2:
Jahreszeugnis
Anlage 3:
Abschlusszeugnis
Anlage 1:
Zwischenzeugnis
Anlage 2:
Jahreszeugnis
Anlage 3:
Abschlusszeugnis

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.