VSO · Bayern

Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (Art. 7 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen); hier: Vollzug des § 41 Abs. 3 der Volksschulordnung in Bayern (VSO)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.