Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern werden folgende Richtlinien erlassen:
Kommunale Körperschaften können nach Maßgabe der Art. 10 Abs. 1 bis 4, 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG als Aufwandsträger staatlicher Schulen und als Schulträger kommunaler Schulen für jeden Gastschüler einen Gastschulbeitrag, für jeden Gastschüler an Berufsschulen Kostenersatz verlangen.
Bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns ist der Freistaat Bayern Beitrags- oder Kostenschuldner (Art. 10 Abs. 5 Nr. 5 BaySchFG).
Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG in Verbindung mit § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz.
Werden die Gastschulbeiträge oder der Kostenersatz von bayerischen kommunalen Körperschaften aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 10 Abs. 9, Art. 19 Abs. 3 BaySchFG erhoben, so gelten die vereinbarten Beträge für den Staat nur, soweit die sich nach Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG ergebenden Beträge nicht überschritten werden.
Die Pauschalen gemäß Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG sind für das jeweils laufende Haushaltsjahr, die übrigen Gastschulbeiträge und der Kostenersatz sind für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr zu beantragen.
In den Anträgen müssen die nach Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG, § 7 AVBaySchFG und gegebenenfalls der hierzu ergangenen Anlage 1 maßgeblichen Angaben enthalten sein. Insbesondere muss die Zahl der Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns und gegebenenfalls die Höhe der für die Gastschüler derselben Schule aus bayerischen Gemeinden erhobenen Gastschulbeiträge beziehungsweise die Höhe des Kostenersatzes hervorgehen.
Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
vorzulegen.
Die Entscheidung über die Anträge obliegt den, Regierungen beziehungsweise dem Landesamt. Diese fordern beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausgabemittel an und veranlassen die Auszahlung. Mit der Anforderung der Ausgabemittel ist den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern, für Sport und Integration – soweit nicht nach den festgesetzten Pauschalen gemäß Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG abgerechnet wurde – eine Aufstellung über die zu zahlenden Beträge vorzulegen.
Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und den ihm unterstellten staatlichen Rechnungsprüfungsämtern bleibt das Recht der Nachprüfung bei den Empfängern der Beträge vorbehalten.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (KWMBl I S. 24) außer Kraft.