BayVV_2220_4_K_13299 · Bayern

2220.4-KOrden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2220_4_K_13299
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2022 wurde auf Antrag des Evang.-Luth. Diakoniewerks Hohenbrunn die an dieses unter dessen damaligem Namen „Mutterhaus für kirchliche Diakonie in München“ durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. April 1950 erfolgte Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts widerrufen. 2Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Verleihung hat das Evang.-Luth. Diakoniewerk Hohenbrunn die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. 3Damit finden auf das Evang.-Luth. Diakoniewerk Hohenbrunn die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine An wendung.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.