BayVV_2154_I_15548 · Bayern

2154-IBestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für die Jahre 2026 und 2027

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2154_I_15548
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für die Jahre 2026 und 2027 auf je 3 132 000 Euro. 2Damit ergeben sich für die Jahre 2026 und 2027 jeweils folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
2 088 000 Euro für den Freistaat Bayern,
1 044 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.