BayVV_2038_3_2_I_14363 · Bayern

2038.3.2-IStoffpläne für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2038_3_2_I_14363
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Gemäß § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 2024 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, werden die in der Anlage dargestellten Stoffpläne A, B und C als Grundlage für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes bestimmt.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Januar 2024 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27. September 2012 (AllMBl. S. 627, KWMBl. S. 342), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Juli 2016 (AllMBl. S. 1631, KWMBl. S. 199) geändert worden ist, außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
Stoffpläne

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.