BayVV_2034_4_B_14984 · Bayern

2034.4-BZuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts für Tarifbeschäftigte und Auszubildende in der Staatsbauverwaltung

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2034_4_B_14984
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Regierungen
Immobilien Freistaat Bayern
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter
Stellenbewirtschaftung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist die Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere für die Einhaltung der Stellenpläne und – soweit zugewiesen – des Arbeitnehmerbudgets verantwortlich.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) bewirtschaftet sämtliche Stellen für Tarifbeschäftigte des Einzelplans 09, sofern nicht unter Nr. 1.2 bis 1.5 eine abweichende Regelung getroffen wurde oder den Beschäftigungsbehörden durch das Staatsministerium durch abweichende Einzelfallzuweisungen Stellen zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind.
Der Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern bewirtschaftet die ihm mittels Stellenplan (Kap. 09 23) zugewiesenen Stellen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten, die dieser aus dem genehmigten Arbeitnehmerbudget finanziert.
Die Landesbaudirektion Bayern bewirtschaftet die ihr mittels Stellenplan zugewiesenen Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 13.
Die Staatlichen Bauämter bewirtschaften die ihnen mittels Stellenplan zugewiesenen Stellen der Tarifbeschäftigten im Straßenbetriebsdienst (Kap. 09 40 Titelgruppe 84).
Die Beschäftigungsbehörden beantragen vor der Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen nach Nr. 2 die haushaltsrechtliche Zustimmung bei der stellenbewirtschaftenden Behörde, soweit keine eigene Bewirtschaftungsbefugnis besteht; die Zustimmung erfolgt in Textform.
Die Beschäftigungsbehörden dürfen den Tarifbeschäftigten nur solche Aufgaben übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Entgeltgruppe sowie gegebenenfalls Fallgruppe entsprechen.
1Höherwertige Tätigkeiten in einem Umfang, der einen tarifrechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung begründet, dürfen nur unter Beachtung der für die Besetzung von Dienstposten geltenden Regelungen übertragen werden, soweit
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
vorab mit der nach Nr. 1.2 zuständigen stellenbewirtschaftenden Behörde abgestimmt wurde, dass eine entsprechende Stelle oder entsprechendes Arbeitnehmerbudget zur Verfügung steht, soweit keine eigene Bewirtschaftungsbefugnis besteht.
2Die haushaltsrechtliche Zustimmung der stellenbewirtschaftenden Behörde erfolgt in Textform.
1Den Beschäftigungsbehörden werden die arbeits- und tarifrechtlichen Befugnisse übertragen. 2Im Fall der
Einstellung, Eingruppierung inklusive Stufenfestsetzung/Stufenvorweggewährung
Höhergruppierung und Rückgruppierung inklusive Stufenfestsetzung/Stufenvorweggewährung
vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten,
Verlängerung von Sachgrundbefristungen,
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus sowie
Kündigung durch den Arbeitgeber und des Abschlusses von Aufhebungsverträgen bei drohender Kündigung durch den Arbeitgeber
bedarf es bei den Staatlichen Bauämtern der Zustimmung durch die Regierung. 3Zuständig ist die Regierung des Regierungsbezirks, in dem das jeweilige Staatliche Bauamt seinen Sitz hat.
1In den Fällen der Nr. 2.2 Satz 2 erfolgt eine fachaufsichtliche Zweitprüfung der Vorgänge durch die Regierung. 2Diese erteilt die Zustimmung nach erfolgter Prüfung.
1Für Auszubildende, Studierende mit vertiefter Praxis sowie Werkstudentinnen und Werkstudenten sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden. 2Die Vorgaben für Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten sowie für das Ableisten eines Freiwilligen Sozialen Jahrs werden gesondert durch BMS geregelt.
Andere Zuständigkeitsregelungen, unter anderem zur Gewährung von Vorschüssen und Beihilfen, für die Festsetzung der Bezüge sowie die §§ 7 und 9 BayBBiGHwoV, bleiben unberührt.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 16. November 2016 (AllMBl. S. 2182) außer Kraft. 3Abweichend hiervon gelten während der Übergangsphase der Zentralisierung der Stellenbewirtschaftung für die Beschäftigten der Bauämter im Zuständigkeitsbereich der
Regierung von Schwaben bis 30. April 2025
Regierung von Unterfranken bis 30. Juni 2025
Regierung von Mittelfranken bis 31. August 2025
Regierung von Oberfranken und Regierung von Niederbayern bis 30. September 2025
Regierung von Oberbayern bis 30. November 2025
die Regelungen der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 16. November 2016 (AllMBl. S. 2182) fort.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.