MABek · Bayern

2034.3.1-FMuster-Ausbildungsverträge für Auszubildende in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern (Ausbildungsverträgebekanntmachung – MABek)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Die Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende der Länder, die unter die Tarifverträge für Auszubildende der Länder
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
für dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)
fallen, sowie der Muster-Studienvertrag für das Studium nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen wurden überarbeitet. 2Es wird gebeten, künftig die Vertragsmuster nach Nr. 2, die dieser Bekanntmachung angefügt sind, zu verwenden.
Anlage 1:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt
Anlage 2:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 3:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) gilt
Anlage 4:
Änderungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 5:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L gilt
Anlage 6:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L gilt
Anlage 7:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L gilt
Anlage 8:
Änderungsvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt
Anlage 9:
Studienvertrag für das Studium nach dem Hebammengesetz (HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Anlage 10
Studienvertrag mit Studierenden in einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge i. V. m. TVA-L Pflege
Anlage 1:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt
Anlage 2:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 3:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) gilt
Anlage 4:
Änderungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 5:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L gilt
Anlage 6:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L gilt
Anlage 7:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L gilt
Anlage 8:
Änderungsvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt
Anlage 9:
Studienvertrag für das Studium nach dem Hebammengesetz (HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Anlage 10
Studienvertrag mit Studierenden in einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge i. V. m. TVA-L Pflege
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Muster-Ausbildungsverträge für Auszubildende in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern (Ausbildungsverträgebekanntmachung – MABek) vom 16. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 465) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anlage 1: Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt
Anlage 2: Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 3: Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) gilt
Anlage 4: Änderungsvertrag mit Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 5: Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden,für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a TVdS-L gilt
Anlage 6: Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b oder c TVdS-L gilt
Anlage 7: Ausbildungs- und Studienvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d TVdS-L gilt
Anlage 8: Änderungsvertrag mit Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b TVdS-L in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt
Anlage 9: Studienvertrag für das Studium nach dem Hebammengesetz (HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Anlage 10: Studienvertrag mit Studierenden in einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge i. V. m. TVA-L Pflege

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.