Versicherungsfreiheit von Beamten an staatlichen Hochschulen, die zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Professorenstellen beurlaubt werden
- Amtliche Abkürzung:
- BayVV_2033_1_K_749
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.