BayRKG · Bayern

Pauschvergütung nach Art. 18 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) für Bedienstete der Steuerverwaltung in der Außenprüfung und Steuerfahndung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.