Vollzug der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSchLNV); hier: Liste der Einrichtungen im Sinn von § 11 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchLNV
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.