2030.8.3-FVollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimatvom 22. Dezember 2022, Az. 25-P 1820-6/49(BayMBl. 2023 Nr. 23, ber. Nr. 55)
- Amtliche Abkürzung:
- BayVV_2030_8_3_F_13527
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2022
Beiträge zur Rentenversicherung
1Zum 1. Januar 2023 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. 2Sie beträgt in den alten Bundesländern monatlich 3 395 € sowie in den neuen Bundesländern monatlich 3 290 €. 3Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt weiterhin 18,6 %. 4Ab 1. Januar 2023 sind deshalb für Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Pflegeleistung folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:beitragspflichtige Einnahmenin €RV-Beiträge monatlichin €PflegegradAnteil der BezugsgrößeAlte LänderNeue LänderAlte LänderNeue Länder1–––––227,00 %916,65888,30170,50165,22343,00 %1 459,851 414,70271,53263,13470,00 %2 376,502 303,00442,03428,365100,00 %3 395,003 290,00631,47611,94beitragspflichtige Einnahmenin €RV-Beiträge monatlichin €PflegegradAnteil der BezugsgrößeAlte LänderNeue LänderAlte LänderNeue Länder1–––––222,95 %779,15755,06144,92140,44336,55 %1 240,871 202,50230,80223,66459,50 %2 020,031 957,55375,72364,10585,00 %2 885,752 796,50536,75520,15beitragspflichtige Einnahmenin €RV-Beiträge monatlichin €PflegegradAnteil der BezugsgrößeAlte LänderNeue LänderAlte LänderNeue Länder1–––––218,90 %641,66621,81119,35115,66330,10 %1 021,90990,29190,07184,19449,00 %1 663,551 612,10309,42299,85570,00 %2 376,502303,00442,03428,36 1Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. 2Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2022 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,031914894 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,044444444 multipliziert werden. 3Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider. 1Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016 (vergleiche Anlage zum FMS vom 8. Dezember 2016, Az. 25-P 1820-9/31) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2023 wie folgt anteilig zu zahlen:zu 52,405 % an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträgerundzu 47,595 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 1Insbesondere für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, sind die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff. SGB XI zu beachten. 2Dementsprechend enthält die folgende Aufstellung die aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung 2023 für Besitzstandsfälle:Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigentatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlichBemessungsgrundlageBeitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,6 %Prozent der Bezugsgrößemonatlicher Betrag 2023 (€)alte Länderneue Länderalte Länderneue LänderSchwerstpflegebedürftig(Pflegestufe III)28 Std.21 Std.14 Std.8060402 716,002 037,001 358,002 632,001 974,001 316,00505,18378,88252,59489,55367,16244,78Schwerpflegebedürftig(Pflegestufe II)21 Std.14 Std.53,333335,55551 810,671 207,111 754,671 169,78336,78224,52326,37217,58erheblich pflegebedürftig(Pflegestufe I)14 Std.26,6667905,33877,33168,39163,18
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2023 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:Monatliche Beiträge in €alte Länderneue Länder44,1442,77 § 2 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.Dr. Alexander VoitlMinisterialdirektor
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.