2030.5.2-KTeilnahme von Teilzeitbeschäftigten des nicht unterrichtenden Personals an Fortbildungsveranstaltungen
- Amtliche Abkürzung:
- BayVV_2030_5_2_K_11367
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.