Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung
- Amtliche Abkürzung:
- BayVerwFachAngAusbV
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.1999
- Fundstelle:
- GVBl. S. 349, BayRS 800-21-24-I
Gemeinsame Ausbildung
Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:fallbezogene Rechtsanwendung,Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),Kommunalrecht.(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 5. Oktober 1984 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-24-I), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1993 (GVBl S. 61, ber. S. 163), außer Kraft.München, den 22. Juli 1999 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, StaatsministerLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1Fallbezogene RechtsanwendungSachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenbestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheidenErmessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereitenEntscheidungen begründen2Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfenAnträge aufnehmenBescheide erlassensofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründenRechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfenVollstreckungsarten unterscheidenRechtsbehelfe prüfen3KommunalrechtBedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläuternRechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigenrechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläuternbei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzug der Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirkenRechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläuternGrundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwendenRechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzenWirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenBetriebliche Organisation1Rechnungswesen, Lernziele b und e,1Kommunalrecht2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1Umweltschutz,1Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1Informations- und Kommunikationssysteme,1Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionHandeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenArbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1Informations- und Kommunikationssysteme,1Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionFallbezogene Rechtsanwendung2zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenArbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,Informations- und Kommunikationssysteme,1Kommunikation und Kooperation,1Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2fortzuführen.1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.