BayVerdOStatErl · Bayern

Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens31. August 1957(BayRS II S. 174)BayRS 1132-1-1-S

Amtliche Abkürzung:
BayVerdOStatErl
Ausfertigungsdatum:
31.08.1957
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) 1Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. 2Sie enthalten:Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen;Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen;eine ausführliche Begründung des Vorschlags.(2) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.

§ 2

1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden1) und dieses Erlasses sind ihr angeheftet.1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-S1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-S

§ 3

Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.

§ 4

(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung vorgetragen.

§ 5

(1) 1Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.(2) Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.(3) 1Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 2Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

§ 6

Der Erlaß tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft2).2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. August 1957 (GVBl. S. 186)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. August 1957 (GVBl. S. 186)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.