Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.2018
- Fundstelle:
- GVBl. S. 724, BayRS 2030-2-20-3-K
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. 2Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage. 2Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. 3Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.(3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Bayerischen Landesschulen für Blinde, Gehörlose und Körperbehinderte vom 10. Juli 1986 (GVBl. S. 226, BayRS 2233-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 1996 (GVBl. S. 333) geändert worden ist, außer Kraft.München, den 11. September 2018 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bernd Sibler, Staatsminister Nr. Schulart Wochenstunden 1. Grundschulen und Mittelschulen 1.1Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen271.2Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen281.3Fachlehrerinnen und Fachlehrer29 2. Realschulen 2.1Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten242.2Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten282.3Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 3 Wochenstunden28b) von 4 bis 9 Wochenstunden27c) von 10 bis 15 Wochenstunden26d) von 16 bis 21 Wochenstunden25e) von mehr als 21 Wochenstunden242.4Fachlehrerinnen und Fachlehrer282.5Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die an Realschulen erfolgreich die Zertifizierung im Fach Informationstechnologie absolviert haben, bei einem Einsatz im Fach Informationstechnologiea) bis 3 Wochenstunden28b) von 4 bis 9 Wochenstunden27c) von 10 bis 15 Wochenstunden26d) von 16 bis 21 Wochenstunden25e) von mehr als 21 Wochenstunden24 3. Gymnasien 3.1Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten233.2Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten273.3Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 2 Wochenstunden27b) von 3 bis 8 Wochenstunden26c) von 9 bis 14 Wochenstunden25d) von 15 bis 20 Wochenstunden24e) von mehr als 20 Wochenstunden233.4Bei Lehrerinnen und Lehrern, die am Musischen Gymnasium in der Unter- und Mittelstufe im Klassenunterricht Musik und in allen Ausbildungsrichtungen in der Oberstufe Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird diese Tätigkeit hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit wie der Einsatz in einem wissenschaftlichen Fach behandelt, in der Einführungsphase der Oberstufe jedoch nur der Unterricht im Klassenverband und in den ersten beiden Sportstunden 4. Berufliche Schulen 4.1Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.3234.2Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.4244.3Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik oder Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 2 Wochenstunden27b) von 3 bis 8 Wochenstunden26c) von 9 bis 14 Wochenstunden25d) von 15 bis 20 Wochenstunden24e) von mehr als 20 Wochenstunden234.4Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 4 Wochenstunden27b) von 5 bis 12 Wochenstunden26c) von 13 bis 20 Wochenstunden25d) von mehr als 20 Wochenstunden244.5Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen, soweit nicht Nr. 4.7274.6Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 4.5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfanga) von 5 bis 12 Wochenstunden26b) von 13 bis 20 Wochenstunden25c) über 20 Wochenstunden244.7Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer29 5. Förderschulen einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen und Schulen für Kranke 5.1 Förderzentren einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen 5.1.1Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik265.1.2Lehrerinnen und Lehrer265.1.3Fachlehrerinnen und Fachlehrer28 5.2 Berufsschulen und übrige berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung 5.2.1Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen an Beruflichen Oberschulen5.2.1.1die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten225.2.1.2die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten265.2.1.3die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 2 Wochenstunden26b) von 3 bis 8 Wochenstunden25c) von 9 bis 14 Wochenstunden24d) von 15 bis 20 Wochenstunden23e) von mehr als 20 Wochenstunden225.2.2Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen an sonstigen beruflichen Schulen5.2.2.1die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten235.2.2.2die ausschließlich Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten265.2.2.3die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 4 Wochenstunden26b) von 5 bis 12 Wochenstunden25c) von 13 bis 20 Wochenstunden24d) von mehr als 20 Wochenstunden235.2.3Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik235.2.4Lehrerinnen und Lehrer235.2.5Fachlehrerinnen und Fachlehrer, soweit nicht Nr. 5.2.6265.2.6Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer28 5.3 Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung 5.3.1Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten235.3.2Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten275.3.3die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 3 Wochenstunden27b) von 4 bis 9 Wochenstunden26c) von 10 bis 15 Wochenstunden25d) von 16 bis 21 Wochenstunden24e) von mehr als 21 Wochenstunden235.3.4Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik235.3.5Fachlehrerinnen und Fachlehrer27 5.4 Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung 5.4.1Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten225.4.2Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten265.4.3Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächerna) bis 2 Wochenstunden26b) von 3 bis 8 Wochenstunden25c) von 9 bis 14 Wochenstunden24d) von 15 bis 20 Wochenstunden23e) von mehr als 20 Wochenstunden225.4.4Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik23 5.5 Schulen für Kranke 5.5.1Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien235.5.2Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen245.5.3Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik265.5.4Lehrerinnen und Lehrer26 6. Förderlehrerinnen und Förderlehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke 6.1Grundschulen und Mittelschulen286.2Förderschulen und Schulen für Kranke276.3Zusätzlich zu den Nrn. 6.1 und 6.2:5 Verwaltungsstunden von je 60 Minuten Dauer für die Mitarbeit bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben nach näherer Bestimmung durch die Schulleitung. Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient insbesondere der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden und der Teilnahme an Dienstbesprechungen.6.4Die Schulleitung kann einen von den Nrn. 6.1 und 6.2 abweichenden Unterrichtseinsatz anordnen, der im Regelfall 5 Unterrichtsstunden nicht überschreiten soll. 7. Staatsinstitut zur Ausbildung von Fachlehrern 7.1Lehrerinnen und Lehrer237.2Fachlehrerinnen und Fachlehrer24 8. Staatsinstitut zur Ausbildung von Förderlehrern Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Mittelschulen sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer23
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.