Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauervom 19. März 2021
- Amtliche Abkürzung:
- BayTV_AUeG
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2021
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.