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title: "StRGVV — Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
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source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStRGVV"
updated: "2026-05-13T15:59:36+00:00"
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# StRGVV — Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 28.01.2014
*Fundstelle:* GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S


### § 1 — Staatskanzlei

(1) 1Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. 2Dazu zählen insbesondere:Politische KoordinierungRichtlinien der PolitikGeschäftsordnung und Geschäftsverteilung der StaatsregierungKoordinierung der Tätigkeit der StaatsministerienVorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des MinisterratsVerkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der StaatsregierungPresse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der StaatsregierungVertretung Bayerns nach außenBundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im BundesratVertretung des Freistaates Bayern beim BundVertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen UnionInnerdeutsche Beziehungen BayernsAuswärtige Beziehungen Bayerns, KonsulatswesenAbschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen RegierungenVeränderungen der LandesgrenzenBundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, VerteidigungKoordinierung der RechtsetzungNormprüfungAusfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der StaatsregierungVerkündungswesen, Gesetz- und VerordnungsblattDeregulierung und EntbürokratisierungMinisterpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche RepräsentationProtokoll und repräsentative AufgabenOrdensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der StaatsregierungGnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.(2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:Rundfunk, RundfunkstaatsverträgeMedien, Medienförderung, Film, Filmförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10Europapolitik: Grundsatzfragen und KoordinierungEntwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und KoordinierungRessortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.

### § 2 — Geschäftsbereiche

Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:Staatsministerium des Innern, für Sport und IntegrationStaatsministerium für Wohnen, Bau und VerkehrStaatsministerium der JustizStaatsministerium für Unterricht und KultusStaatsministerium für Wissenschaft und KunstStaatsministerium der Finanzen und für HeimatStaatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und EnergieStaatsministerium für Umwelt und VerbraucherschutzStaatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und TourismusStaatsministerium für Familie, Arbeit und SozialesStaatsministerium für Gesundheit, Pflege und PräventionStaatsministerium für Digitales.

### § 3 — Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:Verfassung und VerwaltungStaatsrechtliche AngelegenheitenWahlrecht, VolksgesetzgebungAllgemeine innere VerwaltungAllgemeines Verwaltungsrecht einschließlich VerfahrensrechtWahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4 oder § 14 Nr. 1 bis 5StaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht, LandesanwaltschaftKommunalwesen, Kommunalaufsicht, SparkassenÖffentliche und zivile SicherheitÖffentliche Sicherheit und OrdnungPolizeiStraßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, VerkehrserziehungVerfassungsschutzFeuerwehr und BrandschutzRettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, zivile VerteidigungKaminkehrerwesenWaffenrechtCybersicherheit: Grundsatzfragen und KoordinierungFreizügigkeit, Aufenthalts- und AsylrechtIntegrations- und MigrationspolitikSozialleistungen für AsylbewerberSport, soweit nicht § 6 Nr. 1 Buchst. d oder § 12 Nr. 6, SportförderungPersonenstands- und NamensrechtSammlungs-, Lotterie- und GlücksspielwesenÖffentliches Versicherungswesen und einschlägige VersicherungsaufsichtStatistikÖffentliches VereinsrechtPresserechtFeiertagsrechtDatenschutzrechtAngelegenheiten der Stiftungen, Stiftungsaufsicht, soweit nicht § 6 Nr. 3 oder § 7 Nr. 3

### § 4 — Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:Wohnen, BauWohnungsbau, WohnungsbauförderungStädtebau, StädtebauförderungBauplanungs- und BauordnungsrechtStaatlicher HochbauStraßen-, Brücken-, WegebauStraßen- und WegerechtVergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und IngenieureStaatliche ImmobilienverwaltungStaatliche Bau-, Grundstücks- und WohnungsbaugesellschaftenVerkehrVerkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 9 Nr. 2Straßenverkehr, Rad- und FußgängerverkehrStraßenverkehrszulassungsrechtEisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher PersonennahverkehrSchifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, VerkehrswasserbauLuftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, WetterdienstSeilbahnenVerkehrslogistik, GüterverkehrTechnischer Immissionsschutz an VerkehrswegenEnteignung. 2Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Augsburg.

### § 5 — Staatsministerium der Justiz

Das Staatsministerium der Justiz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:RechtspflegeOrdentliche Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und GerichtskostenrechtStaatsanwaltschaft, JustizverwaltungStrafvollzugRechtsanwälte, Notare, RechtsberatungÖffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und ÜbersetzernRechtshilfeverkehr mit dem AuslandGerichtsverfassungsrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit und nichtstreitige RechtspflegeGnadensachen, soweit vom Ministerpräsidenten übertragenZivil- und StrafrechtZivilrechtStrafrecht, NebenstrafrechtPrüfungswesen in der Justiz.

### § 6 — Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:BildungSchul- und UnterrichtswesenBildungspolitik, -planung und -informationLehrerbildungSchulsportAusbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesenErwachsenenbildungPolitische BildungsarbeitBeziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche StatusfragenStiftungen zugunsten Religion und Bildung.

### § 7 — Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:WissenschaftHochschulwesenWissenschaftliche SammlungenUniversitätsklinika und Deutsches Herzzentrum MünchenBibliotheks- und ArchivwesenForschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesenStudentische AusbildungsförderungKulturDenkmalpflegeTheaterKunst, Kunstsammlungen, KunsthochschulenHaus der Bayerischen GeschichteKünstlerische Musikpflege, Laienmusik, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. cLiteraturStiftungen zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, DenkmalpflegeRundfunkaufsicht.

### § 8 — Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:Finanzen, Haushalt, Steuern, StaatsvermögenHaushaltsaufstellung und -überwachungStaatliches Kassen- und RechnungswesenStaatliches Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen, Lastenausgleichsabgaben, KirchensteuerAmtshilfeverkehr mit dem Ausland in SteuersachenSteuerberatungswesenKommunaler FinanzausgleichStaatsvermögen, soweit nicht Verwaltungsvermögen anderer Behörden, Durchführung des Art. 81 der VerfassungStaatsschuldenverwaltungStaatsbürgschaftenZentrales staatliches BeteiligungsmanagementLandesbodenkreditanstalt und Landesanstalt für AufbaufinanzierungBeschaffung des Sachbedarfs, Vergabe öffentlicher Aufträge: Grundsatzfragen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. gMitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen BundesbankHeimatStaatliche Schlösser, Gärten und SeenBrauchtum, Heimatpflege, regionale IdentitätVolksmusikBehördenverlagerungen: GrundsatzfragenDemographische Entwicklung: Grundsatzfragen und KoordinierungRecht des öffentlichen DienstesBeamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Tarif- und LaufbahnrechtLandespersonalausschussWohnungsfürsorge für StaatsbediensteteDigitalesDigitale ErschließungTechnische Angelegenheiten der digitalen VerwaltungStaatliche Rechenzentren, staatliche KommunikationsinfrastrukturSicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. iVerwaltungsreform: GrundsatzfragenVermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, Geobasisdaten, GeodateninfrastrukturRechtsstreitigkeiten des Staates und allgemeines FiskalatWiedergutmachungFinanzgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht. 2Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Nürnberg.

### § 9 — Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:WirtschaftWirtschaftliche GrundsatzfragenWirtschafts- und OrdnungspolitikDigitale WirtschaftEuropäische Wirtschaftspolitik, MarktintegrationWirtschaftsstatistik, KonjunkturbeobachtungWirtschaftliche RahmenbedingungenPreis-, Wettbewerbs- und KartellrechtWirtschafts-, Gewerbe- und HandwerksrechtMess- und EichwesenÖffentliches Auftragswesen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. g oder § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. mBerufliche Bildung in der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht § 6 Nr. 1Einzelne WirtschaftszweigeGewerbliche Wirtschaft, Mittelstand, Handwerk, produzierendes Gewerbe, Handel einschließlich Förderung, soweit nicht § 11 Nr. 12Aufsicht über die Industrie- und Handels- sowie die HandwerkskammernPost und TelekommunikationKapitalmarkt, Banken-, Versicherungs- und WährungswirtschaftBörsen- und Versicherungsaufsicht, soweit nicht § 3 Nr. 10, § 12 Nr. 2 Buchst. b oder § 13 Satz 1 Nr. 8 oder Nr. 9, GenossenschaftswesenKultur- und KreativwirtschaftBergwesen, Bodenschätze, geologische LandesuntersuchungStandortförderungRegionale Wirtschaftsförderung, regionale Strukturpolitik: soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. d oder Nr. 9, Koordinierung der Partnerschaftsvereinbarung für die europäischen StrukturfondsAnsiedlungs- und Standortpolitik, StandortmarketingUnternehmensfinanzierung und -konsolidierungen, Förderbanken, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. lAußenwirtschaftGewerbliches Ausstellungs- und Messewesen, soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. dEinschlägige berufliche Bildung, Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich deren Aus- und Fortbildungseinrichtungen, soweit nicht § 6 Nr. 1Gewerbliche Berufsvertretungen, Wirtschaftsprüfung und verwandte Berufe, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. eRaumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, RegionalmanagementEnergieVerlässliche Energieversorgung, Energiewirtschaft und -recht, GrundsatzfragenEnergiewendeErneuerbare EnergienKonventionelle EnergienBioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender RohstoffeEnergiepreise, EnergieaufsichtEnergieinfrastrukturEnergieeffizienz, -einsparung, -technologieTechnologieAngewandte, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem Feld von Wirtschaft, Energie und Technologie einschließlich FörderungTechnologie-, Innovations-, Gründerförderung, Technologietransfer, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. aMedizintechnik, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. k oder § 13 Satz 1 Nr. 4JagdBayerische Staatsforsten.

### § 10 — Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:UmweltKlimaschutz, -anpassung, -forschungNatur- und Landschaftsschutz, Biodiversität, Gewässerentwicklung, Landschaftspflege, FörderungBayerische NationalparkeBoden- und Gewässerschutz, Altlastenbewältigung, GeologieWasserbewirtschaftung, Wasserversorgung und Abwasser, Hochwasserschutz, soweit nicht § 9 Nr. 3 Buchst. cImmissionsschutz: insbesondere Luftreinhaltung, nichtionisierende Strahlung, Lärm, soweit nicht § 4 Nr. 2Bio- und Gentechnik, soweit nicht § 9 Nr. 4 oder § 11 Nr. 1 Buchst. c, UmweltchemikalienUmweltbeobachtung, Naturgefahren, WarndiensteAbfallwirtschaft, WiederverwertungNachhaltigkeit: GrundsatzfragenKernenergie, Strahlenschutz, Stilllegung kerntechnischer AnlagenVerbraucherschutzVerbraucherpolitik, -information, -forschungWirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 5 Nr. 2 Buchst. aGesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildung des zuständigen ÜberwachungspersonalsVeterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Tierseuchen, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. f oder § 13 Satz 1 Nr. 4Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger UrproduktionBedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, TabakerzeugnisseGewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 12 Nr. 1 Buchst. cTechnischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbundenen ArbeitsschutzesChemikaliensicherheitMedizinprodukte, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4Sprengstoffrecht.

### § 11 — Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:LandwirtschaftAcker-, Wein-, Obst- und Gartenbau, ökologischer Landbau, SonderkulturenGrünlandwirtschaft, Almen, MilchwirtschaftTierzucht und -haltung, Saatzucht, Pflanzenschutz, Landtechnik, HufbeschlagMarkt und Marktordnung, Agrarförderung, Diversifizierung, agrarische Betriebswirtschaft, AusstellungswesenQualitätssicherung in der Erzeugung, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. e, Qualitäts- und HerkunftsprogrammeVeterinärkontrollen und zugehöriger Vollzug in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich des Tierschutzes bei Haltung landwirtschaftlicher NutztiereWald, ForstwirtschaftErnährungErnährungsbildungGemeinschaftsverpflegungErnährungsnotfallvorsorgeFischerei, ImkereiLand- und forstwirtschaftliches BodenrechtEU-Zahlstelle für Fonds der Landwirtschaft und FischereiBeratung, Aus- und Fortbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, einschlägiges Fachschulwesen, praxisorientierte AgrarforschungLand- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, BerufsvertretungenIntegrierte Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung, FlurneuordnungPferderennen, TotalisatorwesenTourismusGastronomie, Gastgewerbe.

### § 12 — Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:ArbeitIndividuelles und kollektives ArbeitsrechtArbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher VollzugLadenschlussArbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und GerichtskostenrechtSozialesSozialrechtSozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9Sozialhilferecht, WohnungslosenhilfeBlindengeld, soziale EntschädigungKinder- und Jugendhilfe einschließlich KindertageseinrichtungenKriegsgefangene, Heimkehrer, LastenausgleichEhrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11Wohlfahrtspflege, SozialwirtschaftFörderung der InsolvenzberatungSozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und GerichtskostenrechtFamilien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politikFrauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und MännernVertriebene, SpätaussiedlerTeilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, BehindertenbreitensportPsychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur NachsorgeUnterbringungswesenGräbergesetz.

### § 13 — Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:Gesundheitswesen, GesundheitstelematikKrankenhauswesen, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. c, Konzessionierung von PrivatkrankenanstaltenPsychiatrie, soweit nicht § 12 Nr. 7, Sucht und DrogenHumanarzneimittelwesen, Inverkehrbringen nichtaktiver Medizinprodukte, Tierarzneimittel: Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher ApothekenBäder- und UmweltmedizinGesundheitsförderung, -prävention, -fürsorgeGesetzliche Krankenversicherung, soziale PflegeversicherungAufsicht über die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Verbände und die VersicherungsbehördenLandesprüfungsamt für die SozialversicherungVertragsarztrechtAmbulante und stationäre Pflege, Familienpflege, Stärkung pflegender Angehöriger, Qualitätssicherung und -entwicklung der PflegePalliativversorgung, HospizwesenBerufs- und Prüfungsrecht, Berufszulassung der Gesundheitsberufe und fachliche Aspekte der Berufe der Kranken- und Altenpflegehilfe, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. e oder § 6 Nr. 1Infektionsschutz einschließlich Trink- und BadegewässerhygieneLandesgesundheitsratGesundheitswirtschaft, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa oder Nr. 4 oder § 11 Nr. 11 oder Nr. 12. 2Es hat je einen Dienstsitz in Nürnberg und in der Landeshauptstadt.

### § 14 — Staatsministerium für Digitales

Das Staatsministerium für Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und KoordinierungDigitale Verwaltung, Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung, Basiskomponenten, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, PortalverbundIT-Recht, LizenzmanagementIT-Beauftragter Bayern, Koordinierung der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-ControllingZukunft der Digitalisierung: Grundsatzfragen und KoordinierungNeue digitale Technologien, BlockchainDigitale ArbeitsweltKünstliche IntelligenzInternetDigitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bbNutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der ITEthische Fragen der DigitalisierungGames.

### § 15 — Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. 2§ 1 bleibt unberührt.(2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.(3) 1Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. 2Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.(4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.(5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.

### § 16 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.München, den 28. Januar 2014 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer

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— Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStRGVV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
