2236.9.1-KAnerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder
- Amtliche Abkürzung:
- BayStMUKv3181999
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.