BayStBKVollstrG · Bayern

Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern

Amtliche Abkürzung:
BayStBKVollstrG
Ausfertigungsdatum:
23.07.1976
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Art. 1

1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1); für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2).(2) (gegenstandslos)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.