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title: "BayStAZwStSitzVO — Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/baystazwstsitzvo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStAZwStSitzVO"
updated: "2026-05-13T15:59:54+00:00"
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# BayStAZwStSitzVO — Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 23.05.1973
*Fundstelle:* GVBl. S. 4


### § 1

Es bestehen Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den LandgerichtenMemmingenin Neu-Ulm für den Amtsgerichtsbezirk Neu-Ulm;Nürnberg-Fürth inErlangen für den Amtsgerichtsbezirk Erlangen,Fürth für den Amtsgerichtsbezirk Fürth;Regensburgin Straubing für den Amtsgerichtsbezirk Straubing;Traunsteinin Rosenheim für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim.

### § 2

Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden ermächtigt, mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts bestimmte Arten von Dienstgeschäften aus dem Bezirk einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht erledigen zu lassen.

### § 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft2).(2) (gegenstandslos)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 1973 (GVBl. S. 317)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 1973 (GVBl. S. 317)

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— Verordnung über die Sitze und die Bezirke der staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStAZwStSitzVO
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
