BayStAOertSitVertV · Bayern

Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

Amtliche Abkürzung:
BayStAOertSitVertV
Ausfertigungsdatum:
16.05.1957
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von Aufgaben

Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG1)) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO2)) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3) und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.1) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–23) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–21) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–23) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–2

§ 2

Ausnahmen

Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft4).(2) (gegenstandslos)4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.