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title: "BayStaatsFoeV — Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern[1]"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/baystaatsfoev"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsFoeV"
updated: "2026-05-13T15:59:49+00:00"
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# BayStaatsFoeV — Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern[1]

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 21.07.1981
*Fundstelle:* GVBl. S. 326, BayRS 2038-3-4-9-4-K


### § 1

1Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. 2Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

### § 2

(1) 1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.(2) 1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.

### § 3

(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.

### § 4

Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.

### § 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.München, den 21. Juli 1981 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Maier, Staatsminister

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— Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern[1]
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsFoeV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
