BaySpielBAbV · Bayern

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Amtliche Abkürzung:
BaySpielBAbV
Ausfertigungsdatum:
01.04.1996
Fundstelle:
GVBl. S. 144, BayRS 2187-1-2-F
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

1Die Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, erhält vom Freistaat Bayern zur Abgeltung entgehender Steuereinnahmen und als Ausgleich für Lasten und Vorleistungen, welche sie für die Spielbank tragen bzw. erbringen muß, einen Anteil an der Spielbankabgabe von 15 v.H. des Bruttospielertrags dieser Spielbank. 2Der Anteil ermäßigt sich im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren auf 10 v.H. des Bruttospielertrags.

§ 2

Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft.München, den 1. April 1996 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Erwin Huber, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.