BaySiedlVerwV · Bayern

Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV)

Amtliche Abkürzung:
BaySiedlVerwV
Ausfertigungsdatum:
06.12.1956
Fundstelle:
GVBl. S. 98
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Siedlungsbehörden

(1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.(2) 1Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. 2Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.

§ 2

Siedlungsunternehmen

1Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberster Siedlungsbehörde. 2Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft1).1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 1956 (Nr. 28 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 19. Dezember 1956, S. 303)1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 1956 (Nr. 28 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 19. Dezember 1956, S. 303)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.