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title: "BaySchallzVO — Verordnung über öffentliche Schallzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/bayschallzvo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchallzVO"
updated: "2026-05-13T15:59:39+00:00"
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# BaySchallzVO — Verordnung über öffentliche Schallzeichen

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 15.07.1998
*Fundstelle:* GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I


### § 1 — Alarm bei Feuer oder anderen Notständen

Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.

### § 2 — Alarm zur Verbreitung von Durchsagen

(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen und weitere behördlich verifizierte Information zu achten:zur Warnung, dass eine schwerwiegende Gefahr besteht, einen auf- und abschwellenden Heulton von einer Minute Dauer,zur Entwarnung, dass die Gefahr nicht mehr besteht, einen durchgehenden Dauerton von einer Minute Dauer.(2) Mit dem Schallzeichen nach Abs. 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.

### § 3 — Schallzeichen für Sprengungen

Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:1.zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)einmaliges langes Blasen2.zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“)zweimaliges kurzes Blasen3.nach Beendigung der Sprengungdreimaliges kurzes Blasen.

### § 4 — Alarm der Justizvollzugsanstalten

Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:1.zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereichzweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause2.zur Entwarnungdreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.

### § 5 — Schallzeichen zur Probe

(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, umSchallgeräte einsatzfähig zu erhalten,den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, werunbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.

### § 7 — Andere Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt.

### § 8 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.München, den 15. Juli 1998 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister

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— Verordnung über öffentliche Schallzeichen
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchallzVO
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
