Reichssiedlungsgesetz
- Amtliche Abkürzung:
- BayReiSG
- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.1919
(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Weg des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit.(2) 1Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 2Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft1).1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1919 (Nr. 155 des Reichsgesetzblattes vom 18. August 1919, S. 1429)1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1919 (Nr. 155 des Reichsgesetzblattes vom 18. August 1919, S. 1429)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.