BayReiSErgG · Bayern

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes1)

Amtliche Abkürzung:
BayReiSErgG
Ausfertigungsdatum:
04.01.1935
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 8

Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes2) gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-12) [Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.