Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse
- Amtliche Abkürzung:
- BayRealgewerbeG
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1868
(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.
1Der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Bräuern in einem hierfür bezeichneten Lokale und auf ihren Lagerkellern, desgleichen nach Maßgabe des örtlichen Herkommens den schenkberechtigten Kommunbräuern und Weinbauern gestattet. 2Sämtliche genannte Gewerbetreibende unterliegen hierbei den durch Gesetze und Verordnungen festgestellten Verpflichtungen der Inhaber von Wirtschaftsgewerben.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1868 für den ganzen Umfang des Königreichs in Kraft.1).1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30.1.1868 (Gesetzblatt Nr. 21 vom 6. Februar 1868, Spalte 309)1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30.1.1868 (Gesetzblatt Nr. 21 vom 6. Februar 1868, Spalte 309)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.